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Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds – KlärEV

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1Der Beitrag beträgt zwanzig Deutsche Mark pro Tonne Klärschlamm bezogen auf dessen Trockenmasse, der zur landbaulichen Verwertung abgegeben wird.
2Satz 1 gilt auch für Klärschlämme, die für die Herstellung von Sekundärrohstoffdünger im Sinne der Düngemittelverordnung abgegeben werden.

Zuletzt geändert durch Art. 276 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25