(1) 1Im Falle der Erschöpfung der Fondsmittel sind alle Hersteller von Klärschlamm, die seit Inkrafttreten dieser Verordnung Klärschlamm zur landbaulichen Verwertung abgegeben haben, zum Nachschuß verpflichtet.
2Die Nachschußpflicht darf insgesamt den Betrag von 250 Millionen Deutsche Mark nicht überschreiten.
(2) 1Die Höhe der Nachschußpflicht eines Herstellers bemißt sich nach der Gesamtmenge des von ihm seit Inkrafttreten dieser Verordnung abgegebenen Klärschlammes.
2Beiträge, die vor einer Anordnung des Ruhens der Beitragspflicht oder nach einer Anordnung über das Wiederaufleben der Beitragspflicht bereits geleistet worden sind, werden bei der Bemessung der Nachschußpflicht angerechnet.
3Abgaben von Klärschlamm, die länger als 30 Jahre zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.
(3) 1Die Bundesanstalt erhebt den Nachschuß durch Bescheid.
2Der Nachschuß wird drei Monate nach Zugang des Bescheids fällig.
3§ 5 Abs. 5 gilt entsprechend.