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Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds – KlärEV

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Soweit der Klärschlamm-Entschädigungsfonds die Ansprüche des Geschädigten befriedigt, gehen Forderungen des Geschädigten gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Klärschlamm-Entschädigungsfonds über.

Zuletzt geändert durch Art. 276 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25