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Verordnung über den Klärschlamm-Entschädigungsfonds – KlärEV

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(1) Die Beiträge nach § 11 Abs. 2 des Düngegesetzes werden jährlich erhoben.

(2) 1Der Beitragspflichtige hat der Bundesanstalt die für die jährliche Beitragsschuld maßgeblichen Mengen an Klärschlamm innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrags mitzuteilen.
2Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt.

(3) 1Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Beitragsbescheid, wenn der Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist.
2Ist dies nicht der Fall oder ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben, so kann die Bundesanstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schätzung der für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen einen Beitragsbescheid erteilen.

(4) 1Der Beitrag wird zum 30. April des folgenden Jahres fällig und ist an die Bundesanstalt zu zahlen.
2Sofern die Bundesanstalt einen Beitragsbescheid erläßt, wird der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheids fällig.

(5) 1Werden Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt, sind diese vom Fälligkeitstag an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
2Der am ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zu Grunde zu legen.

Zuletzt geändert durch Art. 276 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25