Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
a)
Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur, einschließlich des Anschlusses dieser Infrastruktur an ein vorhandenes Netz, aus dem Wärme aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird,
b)
Energetische Sanierung von Einrichtungen der Schulinfrastruktur,
c)
Energetische Sanierung kommunaler oder gemeinnütziger Einrichtungen der Weiterbildung,
d)
Modernisierung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten.
Einrichtungen gemäß Nummer 1 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, können nicht gefördert werden.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.12.2022 I 2142