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Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen – KInvFG

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1Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.
2Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.12.2022 I 2142
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25