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Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen – KInvFG

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1Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände.
2Hierzu gewährt der Bund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 4.12.2022 I 2142
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25