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Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich – KHSFV

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1Die vom Bundesamt für Soziale Sicherung aus dem Strukturfonds ausgezahlten Fördermittel werden als Einnahmen in den Haushaltsplänen der Länder vereinnahmt.
2Die Länder haben für die haushaltsmäßige Übertragbarkeit der ihnen aus dem Strukturfonds gewährten Fördermittel Sorge zu tragen.
3Die Bewirtschaftung der Fördermittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder.

Zuletzt geändert durch Art. 4a G v. 5.12.2024 I Nr. 400
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25