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Verordnung zur Verwaltung des Strukturfonds im Krankenhausbereich – KHSFV

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1Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind diese Mittel dem Strukturfonds zuzuführen.
2Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils vereinbart das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen.

Zuletzt geändert durch Art. 4a G v. 5.12.2024 I Nr. 400
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25