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Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" – JudDenkmStiftG

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Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 75 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25