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Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" – JudDenkmStiftG

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(1) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Bundesverwaltung.
2Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 75 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25