(+++ Textnachweis ab: 5.4.2000 +++)
1Unter dem Namen "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet.
2Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(1) 1Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Europas.
2Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in geeigneter Weise sicherzustellen.
(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere, indem sie
(3) Die Stiftung betreut auch das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma und das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" bereit gestellten und erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände in das Eigentum der Stiftung über.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(4) Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.
(5) 1Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1Organe der Stiftung sind:
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(1) 1In das Kuratorium entsenden:
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(2) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören, insbesondere
(3) 1Den Vorsitz führt der Präsident/die Präsidentin des Deutschen Bundestages oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin.
2Der Stellvertreter/die Stellvertreterin wird vom Kuratorium aus seiner Mitte bestellt.
(4) 1Die Sitzungen werden im Auftrag des/der Vorsitzenden des Kuratoriums durch den Direktor oder die Direktorin einberufen.
2Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
3Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die entsendenden Institutionen können die von ihnen entsandten Mitglieder abberufen und durch neue Mitglieder ersetzen.
(1) 1Der Direktor oder die Direktorin wird vom Kuratorium für fünf Jahre bestellt.
2Die wiederholte Bestellung ist zulässig.
3Erster Direktor wird am 11. Juli 2009 der bisherige Geschäftsführer der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas.
(2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung.
(1) 1Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern.
2Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt.
3Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Der Beirat berät das Kuratorium und den Direktor oder die Direktorin.
1Die Mitglieder des Kuratoriums und des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
2Sie erhalten Reisekostenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz.
Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(1) 1Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die Bestimmungen für die Bundesverwaltung.
2Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen wird.
2Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Die Stiftung führt ein Dienstsiegel mit einer besonderen Form des Bundesadlers und der Umschrift „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“.