1Unter dem Namen "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. 2Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Zuletzt geändert durch Art. 75 G v. 29.3.2017 I 626