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Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" – JudDenkmStiftG

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1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen wird.
2Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 75 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25