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Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" – JudDenkmStiftG

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(1) 1Der Beirat besteht aus mindestens zwölf Mitgliedern.
2Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre bestellt.
3Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Der Beirat berät das Kuratorium und den Direktor oder die Direktorin.

Zuletzt geändert durch Art. 75 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25