(1) 1Der Direktor oder die Direktorin wird vom Kuratorium für fünf Jahre bestellt.
2Die wiederholte Bestellung ist zulässig.
3Erster Direktor wird am 11. Juli 2009 der bisherige Geschäftsführer der Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas.
(2) Der Direktor oder die Direktorin führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung.