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Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes – JAVollzO

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(1) 1Der Jugendliche soll durch sein Verhalten zu einem geordneten Zusammenleben in der Anstalt beitragen.
2Er darf die Ordnung in der Anstalt nicht stören.

(2) 1Die Anforderungen, die an das Verhalten des Jugendlichen gestellt werden, sind durch die Vollzugsbehörde in besonderen Verhaltensvorschriften zusammenzufassen, die in jedem Arrestraum ausgehängt werden.
2Diese Verhaltensvorschriften sind so abzufassen, daß sie einem Jugendlichen verständlich sind.
3Der Sinn der Verhaltensvorschriften und der Anordnungen der Vollzugsbediensteten soll dem Jugendlichen nahegebracht werden.

(3) Der Jugendliche hat die Anordnungen der Vollzugsbediensteten zu befolgen und die Verhaltensvorschriften zu beachten.

Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1976 I 3270,
zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25