print

Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes – JAVollzO

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Jugendliche erhält Gelegenheit, seine Freizeit sinnvoll zu verbringen.
2Er wird hierzu angeleitet.
3Aus erzieherischen Gründen kann seine Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen angeordnet werden.

(2) Die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Jugendarrestanstalt kann der Vollzugsleiter aus erzieherischen Gründen mit Zustimmung des Jugendlichen zulassen.

(3) 1Der Jugendliche kann die Anstaltsbücherei benutzen.
2Aus erzieherischen Gründen kann ihm auch eigener Lesestoff belassen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1976 I 3270,
zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25