(1) 1Für die Vollstreckung von Dauerarrest und Kurzarrest wird der Tag zu 24 Stunden, die Woche zu sieben Tagen gerechnet.
2Die Arrestzeit wird von der Annahme zum Vollzug ab nach Tagen und Stunden berechnet.
3Die Stunde, in deren Verlauf der Jugendliche angenommen worden ist, wird voll angerechnet.
(2) Der Jugendliche wird am Tage des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig entlassen, soweit das nach den Verkehrsverhältnissen oder zur alsbaldigen Wiederaufnahme der beruflichen Arbeit des Jugendlichen erforderlich ist.
(3) 1Der Freizeitarrest beginnt am Sonnabend um 8.00 Uhr oder, wenn der Jugendliche an diesem Tag vormittags arbeitet oder die Schule besuchen muß, um 15.00 Uhr.
2Ausnahmen werden nur zugelassen, soweit die Verkehrsverhältnisse dazu zwingen.
3Der Freizeitarrest endet am Montag um 7.00 Uhr.
4Der Jugendliche kann vorzeitig, auch schon am Sonntagabend entlassen werden, wenn er nur so seine Arbeitsstätte oder die Schule am Montag rechtzeitig erreichen kann.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die Freizeit des Jugendlichen auf andere Tage fällt.