(1) 1Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzuges.
2Ist dort kein Jugendrichter oder sind mehrere tätig, so ist Vollzugsleiter der Jugendrichter, den die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung dazu bestimmt.
(2) 1Der Vollzugsleiter ist für den gesamten Vollzug verantwortlich.
2Er kann bestimmte Aufgaben einzelnen oder mehreren Mitarbeitern gemeinschaftlich übertragen.
(3) Die Zusammenarbeit aller an der Erziehung Beteiligten soll durch regelmäßige Besprechungen gefördert werden.