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Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes – JAVollzO

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(1) 1Bei Dauerarrest faßt der Vollzugsleiter über jeden Jugendlichen einen Schlußbericht ab, in dem er sich zu dessen Führung und, soweit dies möglich ist, auch zu dessen Persönlichkeit sowie zur Wirkung des Arrestvollzuges äußert.
2Der Bericht wird zu den Vollzugs- und den Strafakten gebracht.
3Eine Abschrift ist dem Jugendamt, bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen auch dem zuständigen Bewährungshelfer zuzuleiten.

(2) Bei Freizeit- und Kurzarrest wird ein Schlußbericht nur bei besonderem Anlaß abgefaßt.

Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1976 I 3270,
zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25