print

Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes – JAVollzO

arrow_left arrow_right

(1) 1Gegen einen Jugendlichen, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, kann der Vollzugsleiter eine Hausstrafe verhängen.
2Der Jugendliche wird vorher gehört.

(2) 1Die Hausstrafe wird durch schriftliche Verfügung verhängt.
2Diese wird dem Jugendlichen mit kurzer Begründung eröffnet.

(3) Hausstrafen sind

1.
der Verweis,
2.
die Beschränkung oder Entziehung des Lesestoffes auf bestimmte Dauer,
3.
Verbot des Verkehrs mit der Außenwelt bis zu zwei Wochen,
4.
Ausschluß von Gemeinschaftsveranstaltungen und
5.
abgesonderte Unterbringung.

(4) Ist eine Hausstrafe teilweise vollzogen, so kann der Vollzugsleiter von der weiteren Vollstreckung absehen, wenn der Zweck der Hausstrafe bereits durch den teilweisen Vollzug erreicht ist.

Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1976 I 3270,
zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25