(1) 1Gegen einen Jugendlichen, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, kann der Vollzugsleiter eine Hausstrafe verhängen.
2Der Jugendliche wird vorher gehört.
(2) 1Die Hausstrafe wird durch schriftliche Verfügung verhängt.
2Diese wird dem Jugendlichen mit kurzer Begründung eröffnet.
(3) Hausstrafen sind
(4) Ist eine Hausstrafe teilweise vollzogen, so kann der Vollzugsleiter von der weiteren Vollstreckung absehen, wenn der Zweck der Hausstrafe bereits durch den teilweisen Vollzug erreicht ist.