(1) 1Der Jugendliche trägt eigene Kleidung und eigene Wäsche.
2Während der Arbeit trägt er Anstaltssachen.
3Dasselbe gilt, wenn die eigene Kleidung oder Wäsche unangemessen ist.
(2) 1Der Jugendliche erhält ausreichende Kost.
2Selbstbeköstigung und zusätzliche eigene Verpflegung sind ausgeschlossen.
3Alkoholgenuß ist nicht gestattet.
4Rauchen kann Jugendlichen über 16 Jahren gestattet werden.
(3) Der Jugendliche erhält das anstaltsübliche Bettlager und, soweit erforderlich, Mittel zur Körperpflege.
(4) 1Der Aufenthalt im Freien beträgt, soweit die Witterung es zuläßt und gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, täglich mindestens eine Stunde.
2Am Zugangs- und Abgangstag sowie bei Freizeit- und Kurzarrest bis zu zwei Tagen kann von dem Aufenthalt im Freien abgesehen werden.
(5) Der Jugendliche hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.