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Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes – JAVollzO

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(1) 1Im Vollzug des Jugendarrestes wird nach Möglichkeit Sport getrieben.
2Der Jugendliche ist verpflichtet, daran teilzunehmen.

(2) Wenn in der Jugendarrestanstalt keine geeigneten Anlagen für sportliche Übungen vorhanden sind, kann der Vollzugsleiter mit Zustimmung des Jugendlichen gestatten, Sporteinrichtungen außerhalb der Anstalt zu benutzen.

Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1976 I 3270,
zuletzt geändert durch Art. 53 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25