1Grundstücke, Gebäude und Unternehmen, die Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz sind oder sein können, dürfen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften ganz oder teilweise für besondere Investitionszwecke verwendet werden.
2Der Berechtigte erhält in diesen Fällen einen Ausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(1) 1§ 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte
(2) § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte
(3) Bei investiven Maßnahmen ist § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes jeweils für alle zur Durchführung des Vorhabens bestimmten rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen nicht anzuwenden.
(1) Ein besonderer Investitionszweck liegt bei Grundstücken und Gebäuden vor, wenn sie verwendet werden zur
(2) Bei Unternehmen und einem für dieses benötigten Grundstück des Unternehmens liegt ein besonderer Investitionszweck vor, wenn es verwendet wird,
(3) 1Die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids für die beantragte investive Maßnahme kann nicht mit der Begründung versagt werden, daß anstelle der Veräußerung des Grundstücks oder Gebäudes die Bestellung eines Erbbaurechts oder die Begründung und Übertragung von Teil- oder Wohnungseigentum möglich wäre.
2Dies gilt entsprechend für die Möglichkeit der Vermietung oder Verpachtung, es sei denn, daß die Vermietung oder Verpachtung für Vorhaben der in Aussicht genommenen Art üblich ist.
(4) Ein Investitionsvorrangbescheid für einen besonderen Investitionszweck nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c darf nur erteilt werden, wenn ein Verfahren nach § 21b durchgeführt worden ist, ohne daß eine Rückübertragung erfolgt ist.
(1) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle stellt fest, ob die in den §§ 1 bis 3 genannten Voraussetzungen für das beabsichtigte Vorhaben vorliegen und der Vorhabenträger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Verwirklichung des Vorhabens bietet, und erteilt darüber einen Investitionsvorrangbescheid.
(2) 1Den Investitionsvorrangbescheid erteilt, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, der Verfügungsberechtigte.
2Ist dieser eine Privatperson, so wird der Bescheid von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt erteilt, in dessen oder deren Gebiet der Vermögenswert liegt.
3Die für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheids zuständige Stelle ist auch für die in § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 vorgesehenen Entscheidungen zuständig.
(2a) Ergehen Bescheide nach diesem Gesetz in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.
(3) 1Vor der Erteilung des Investitionsvorrangbescheids muß eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Vorhabens (Vorhabenplan) vorgelegt werden.
2Der Vorhabenplan muß mindestens den Vorhabenträger mit Namen und Anschrift, den betroffenen Vermögenswert, die voraussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahmen, ihre Art und die vorgesehene Dauer ihrer Ausführung, einen Kaufpreis sowie, je nach der Art des Vorhabens, angeben, wieviele Arbeitsplätze durch die Maßnahmen gesichert oder geschaffen und wieviel Wohnraum geschaffen oder wiederhergestellt werden soll.
(4) 1Das Rückübertragungsverfahren nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes wird durch ein Verfahren nach diesem Gesetz unterbrochen.
2Die Unterbrechung beginnt mit der Unterrichtung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über das Verfahren oder einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Angeboten und endet mit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Entscheidung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Monaten von dem Eingang der Unterrichtung an.
3Ist bei Ablauf dieser Frist ein gerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Investitionsvorrangbescheid anhängig, so wird das Rückübertragungsverfahren bis zum Abschluß dieses Verfahrens unterbrochen.
(5) Wer, ohne Angehöriger des Anmelders zu sein, dessen vermögensrechtlichen Anspruch durch Rechtsgeschäft oder in der Zwangsvollstreckung erwirbt, ist an Verfahren nach diesem Gesetz nicht beteiligt.
(1) 1Vor Erteilung des Investitionsvorrangbescheids hat die zuständige Stelle dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Gebiet das Grundstück oder Gebäude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, und demjenigen, dessen Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz dieser Stelle bekannt ist (Anmelder), mitzuteilen, daß der Vermögenswert für investive Zwecke nach § 3 verwendet werden soll.
2Der Mitteilung an den Anmelder ist der Vorhabenplan beizufügen.
3Anmelder, deren Antrag im Zeitpunkt der Anfrage nicht ordnungsgemäß präzisiert worden ist, erhalten keine Mitteilung.
(2) 1Der Anmelder hat Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang von Mitteilung und Vorhabenplan zu dem Vorhaben und dazu zu äußern, ob er selbst eine Zusage investiver Maßnahmen beabsichtigt.
2Die Entscheidung darf vor Ablauf dieser Frist nicht ergehen, sofern nicht eine Äußerung vorher eingegangen oder auf die Einhaltung der Frist oder auf die Anhörung verzichtet worden ist.
3Nach deren Ablauf ist ein Vorbringen des Anmelders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berücksichtigen.
4Das gleiche gilt, wenn die Berechtigung nicht innerhalb der Frist glaubhaft gemacht wird.
(3) 1Hat der Anmelder ein eigenes Vorhaben angekündigt, so ist dieses nur zu berücksichtigen, wenn es innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung und des Vorhabenplans durch Einreichung eines eigenen Vorhabenplans des Anmelders dargelegt wird.
2Ein eigenes Vorhaben kann der Anmelder nicht einführen, wenn ein Verfahren nach § 21b stattgefunden hat.
(4) Die Anhörung des Anmelders kann unterbleiben, wenn die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bis zu ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten Vorhabens gefährden würde.
1Soweit ein Grundstück nach diesem Gesetz veräußert wird, besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts.
2Die Mitteilungspflicht nach § 28 des Baugesetzbuchs entfällt.
(1) 1Nach Abschluß ihrer Prüfung entscheidet die zuständige Stelle, ob der Investitionsvorrangbescheid für das beabsichtigte Vorhaben zu erteilen ist.
2Hierbei hat sie zu berücksichtigen, ob der Anmelder selbst fristgemäß gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der Vorhabenträger und deren Durchführung glaubhaft macht.
3Der Anmelder genießt dann in der Regel den Vorzug.
4Sind mehrere Anmelder vorhanden, genießt derjenige den Vorzug, der als erster von einem Vermögensverlust betroffen war.
5Ein Vorhaben des Anmelders braucht bei unbebauten Grundstücken nicht berücksichtigt zu werden, wenn ihm ein für seine Zwecke geeignetes gleichwertiges Ersatzgrundstück zu gleichen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird.
6Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht, wenn ein Verfahren nach § 21b stattgefunden hat.
(2) 1Im Zusammenhang mit einem Vorhaben für einen besonderen Investitionszweck kann in einem Investitionsvorrangbescheid festgestellt werden, daß die von anzuhörenden Anmeldern beantragte Rückübertragung nach § 5 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ist.
2Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ist an diese Feststellung gebunden, sofern der Anspruch im übrigen bestehen würde.
(1) In dem Investitionsvorrangbescheid wird festgestellt, daß § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes für den betroffenen Vermögenswert nicht gilt.
(2) 1Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder Gebäude, muß der Investitionsvorrangbescheid dieses gemäß § 28 der Grundbuchordnung bezeichnen und folgende Bestimmungen enthalten:
2
(3) 1Ist der Vermögenswert ein Unternehmen, so ist der Vertrag nur wirksam, wenn er neben einer in dem Bescheid zu bezeichnenden entsprechenden Vertragsstrafenregelung eine Verpflichtung des Erwerbers enthält, das Unternehmen zurückzuübertragen, falls er die für die ersten zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt oder hiervon wesentlich abweicht.
2Die Frist beginnt mit der Übergabe des Vermögenswerts, spätestens mit dem Wirksamwerden des Vertrages.
3Das gilt auch für Grundstücke und Gebäude, die im Zusammenhang mit einem Unternehmen veräußert oder verpachtet werden.
(1) 1Der Investitionsvorrangbescheid ist den bekannten Anmeldern zuzustellen, und zwar auch dann, wenn sie auf ihre Anhörung verzichtet haben oder von ihrer Anhörung abgesehen worden ist.
2Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Gebiet das Grundstück oder Gebäude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, erhält eine Abschrift des Investitionsvorrangbescheids und benachrichtigt hierüber die mit der Rückgabe befaßte Stelle.
3Eine weitere Abschrift ist, außer wenn die Treuhandanstalt verfügt, dem Entschädigungsfonds zu übersenden.
(2) Der Investitionsvorrangbescheid gilt nicht bekannten Anmeldern gegenüber als zugestellt, wenn
1Der Investitionsvorrangbescheid darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen ab seiner Bekanntgabe vollzogen werden.
2Er darf nicht mehr vollzogen werden, wenn vor Abschluß des Rechtsgeschäfts oder Vornahme der investiven Maßnahme vollziehbar entschieden worden ist, daß der Vermögenswert an den Berechtigten zurückzugeben ist, oder wenn der Berechtigte nach § 6a des Vermögensgesetzes in ein Unternehmen eingewiesen worden ist.
(1) Der Investitionsvorrangbescheid ersetzt die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung und andere Genehmigungen oder Zustimmungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich sind, sowie das Zeugnis nach § 28 des Baugesetzbuchs.
(2) 1Die Rückübertragung des Vermögenswerts nach Abschnitt II des Vermögensgesetzes entfällt im Umfang der Veräußerung auf Grund des Investitionsvorrangbescheids.
2Wird der Vermögenswert auf den Verfügungsberechtigten wegen Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids oder Nichtdurchführung des besonderen Investitionszwecks oder sonst zur Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts übertragen, lebt der Rückübertragungsanspruch auf.
(3) Wird das Eigentum an einem für einen besonderen Investitionszweck vermieteten oder verpachteten Grundstück oder Gebäude vor Ablauf der vereinbarten Miet- oder Pachtzeit nach dem Vermögensgesetz auf einen Berechtigten übertragen, gelten die §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, die §§ 566c bis 566e und 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) 1Ist ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit bestellt worden, so kann der Berechtigte nur Rückgabe des belasteten Grundstücks oder Gebäudes verlangen.
2Ist Teil- oder Wohnungseigentum begründet und übertragen worden, so kann der Berechtigte Rückübertragung nur der verbliebenen Miteigentumsanteile verlangen.
(5) 1Führt der Verfügungsberechtigte die bescheinigten investiven Maßnahmen nach § 2 innerhalb der festgesetzten Frist selbst durch und hat er die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d bestimmte Sicherheit geleistet, entfällt ein Anspruch auf Rückübertragung insoweit, als das Grundstück oder Gebäude für die investive Maßnahme nach dem Inhalt des Vorhabens in Anspruch genommen wurde.
2Bis zum Ablauf der Frist zur Durchführung der zugesagten Maßnahmen ist das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz auszusetzen.
(6) Entfällt eine Rückübertragung oder ist dies zu erwarten, so kann die Berechtigung im Verfahren nach Abschnitt VI des Vermögensgesetzes festgestellt werden.
(1) Gegen den Investitionsvorrangbescheid ist, wenn die nächsthöhere Behörde nicht eine oberste Landes- oder Bundesbehörde ist, der Widerspruch und ansonsten die Anfechtungsklage zulässig; sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung können nur innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Investitionsvorrangbescheids gestellt werden.
2Neue Tatsachen können nur bis zu dem Zeitpunkt vorgebracht und berücksichtigt werden, in dem der Vorhabenträger nachhaltig mit dem Vorhaben begonnen hat; neue investive Vorhaben können nicht geltend gemacht werden.
3Darauf ist der Anmelder in dem Investitionsvorrangbescheid hinzuweisen.
(3) 1Bei Aufhebung eines Investitionsvorrangbescheids ist der Vermögenswert zurückzuübertragen.
2Bei Unternehmen bestimmen sich die Einzelheiten nach dem Vertrag, bei Grundstücken und Gebäuden zusätzlich nach § 7 der Grundstücksverkehrsordnung.
3Die Regelungen über den Widerruf des Investitionsvorrangbescheids bleiben unberührt.
4Ansprüche auf Rückübertragung und Wertersatz bestehen nicht, wenn
(1) 1Die investiven Maßnahmen sind fristgemäß durchzuführen.
2Bei Unternehmen und den für diese benötigten Grundstücken genügt es, wenn die für die ersten beiden Jahre zugesagten Maßnahmen durchgeführt werden.
3Die investiven Maßnahmen gelten als durchgeführt, wenn sie im wesentlichen fertiggestellt sind, die Rückübertragungspflicht entfallen oder ein Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 ausgeschlossen ist.
(2) 1Auf Antrag des Vorhabenträgers oder des Verfügungsberechtigten stellt die zuständige Stelle nach Anhörung der Beteiligten fest, daß der Vorhabenträger die zugesagten Maßnahmen vorgenommen oder das Vorhaben durchgeführt hat.
2Wird diese Feststellung unanfechtbar, kann der Investitionsvorrangbescheid nicht widerrufen und Rückübertragung nicht wegen Nichtdurchführung der zugesagten Maßnahmen verlangt werden.
(1) 1Die Frist zur Durchführung des Vorhabens kann durch die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers nach Anhörung des Anmelders verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des Investors innerhalb der festgesetzten Frist das Vorhaben nicht durchgeführt werden kann und die Verlängerung vor dem Zeitpunkt beantragt worden ist, zu dem ein Antrag nach § 15 Abs. 1 bei der zuständigen Stelle eingegangen ist.
2Die Entscheidung über die Verlängerung ist dem Anmelder zuzustellen.
(2) 1Bei investiven Verträgen über Unternehmen ist die Frist gehemmt, soweit der Erwerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die zugesagten Maßnahmen nicht durchführen kann, sofern ihre Ausführung ganz oder teilweise noch möglich ist oder andere Maßnahmen durchgeführt werden können, die den Anforderungen an einen besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 entsprechen.
2Ist die Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung des Vorhabens auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehbare dringende, insbesondere betriebliche Erfordernisse zurückzuführen, so entfällt die Rückübertragungspflicht aus dem Vertrag.
3Dies gilt auch, wenn die investiven Maßnahmen oder ein nach den vorstehenden Sätzen zulässiges anderes Vorhaben durch einen anderen als den im Investitionsvorrangbescheid bezeichneten Vorhabenträger verwirklicht werden.
(1) 1Wird das Vorhaben auf einem Grundstück oder an einem Gebäude nicht fristgemäß oder nicht innerhalb der nach § 14 Abs. 1 verlängerten Frist durchgeführt, so ist der Investitionsvorrangbescheid auf Antrag zu widerrufen.
2Der Antrag kann nur von dem Berechtigten oder, wenn noch nicht über die Berechtigung entschieden ist, dem angehörten Anmelder, der seine Berechtigung glaubhaft macht, und in den Fällen des § 21 auch von dem Verfügungsberechtigten gestellt werden.
3Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn ein anderes Vorhaben durchgeführt wird, das den Anforderungen an einen besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 entspricht und die Nichtdurchführung oder Änderung auf dringenden, vom Vorhabenträger nicht zu vertretenden Gründen beruht.
4Er ist auch ausgeschlossen, wenn das Investitionsvorhaben oder ein im Sinne des Satzes 3 geändertes Vorhaben durch einen anderen als den im Investitionsvorrangbescheid genannten Vorhabenträger fristgemäß verwirklicht wird.
(2) 1Ist ein Grundstück oder Gebäude für einen investiven Zweck vermietet oder verpachtet, kann der Verfügungsberechtigte den auf Grund des Investitionsvorrangbescheids geschlossenen Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 widerrufen worden ist.
2Die Bestimmungen über die Beendigung von Mietverhältnissen über Wohnraum bleiben unberührt.
(3) 1Wird ein Investitionsvorrangbescheid gemäß Absatz 1 unanfechtbar widerrufen, so ist der Verfügungsberechtigte über ein Grundstück oder Gebäude verpflichtet, von den auf Grund des Widerrufs sich ergebenden Rechten Gebrauch zu machen.
2Diese Rechte sind auf Antrag des Berechtigten durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf diesen zu übertragen, wenn seine Berechtigung bestandskräftig festgestellt ist.
(4) 1Wird ein zulässiger Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt und liegen die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, erläßt die Behörde ein unanfechtbares Verfügungsverbot für die Dauer des Widerrufsverfahrens.
2§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
3Das Verbot erlischt, wenn die Rückübertragung des Vermögenswertes wirksam geworden oder der Antrag auf Widerruf bestandskräftig abgelehnt worden ist.
(1) 1Ist dem Verfügungsberechtigten infolge seiner Veräußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich, so kann jeder Berechtigte nach Feststellung oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen.
2Über diesen Anspruch ist auf Antrag des Berechtigten durch Bescheid des Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zu entscheiden.
3Ist ein Erlös nicht erzielt worden, unterschreitet dieser den Verkehrswert, den der Vermögenswert in dem Zeitpunkt hat, in dem der Investitionsvorrangbescheid vollziehbar wird, oder hat der Verfügungsberechtigte selbst investive Maßnahmen durchgeführt, so kann der Berechtigte innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen.
4Wenn eine Dienstbarkeit bestellt wird, tritt an die Stelle des Verkehrswerts des Grundstücks die Wertminderung, welche bei dem belasteten Grundstück durch die Bestellung der Dienstbarkeit eintritt.
(2) 1Der Verfügungsberechtigte ist dem Berechtigten gegenüber verpflichtet, diesem die bis zur Rückübertragung des Eigentums aus dem Vermögenswert gezogenen Erträge aus einer Vermietung oder Verpachtung von deren Beginn an abzüglich der für die Unterhaltung des Vermögenswerts erforderlichen Kosten herauszugeben.
2Dieser Anspruch wird mit Rückübertragung des Eigentums fällig.
3Jede Vertragspartei kann von der anderen für die Zukunft die Anpassung der Miete oder Pacht an die Entgelte verlangen, die in der betreffenden Gemeinde für vergleichbare Vermögenswerte üblich sind.
4Ist eine Anpassung erfolgt, so kann eine weitere Anpassung erst nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Anpassung verlangt werden.
5Ist das Miet- oder Pachtverhältnis für eine bestimmte Zeit geschlossen, so kann der Mieter oder Pächter im Falle der Anpassung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(3) Bei Bestellung eines Erbbaurechts oder der Begründung von Teil- oder Wohnungseigentum kann der Berechtigte auf die Rückgabe des Vermögenswerts oder der nicht veräußerten Miteigentumsanteile verzichten und Zahlung des Verkehrswerts verlangen, den das Grundstück oder Gebäude im Zeitpunkt der Begründung des Erbbaurechts oder des Teil- und Wohnungseigentums hatte.
(4) Wenn der Rückübertragungsanspruch wiederauflebt, ist der Verfügungsberechtigte ungeachtet der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz zum Besitz des Vermögenswerts berechtigt, bis ihm an den Berechtigten erbrachte Zahlungen erstattet worden sind.
(5) Könnte der Vorhabenträger als Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz den Ankauf zu einem geringeren als dem vollen Bodenwert oder die Bestellung eines Erbbaurechts zu einem geringeren als dem vollen für die entsprechende Nutzung üblichen Zins verlangen, so beschränkt sich die Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, den Verkehrswert zu zahlen (Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3), auf das nach den §§ 43, 48, 68 bis 73 und 118 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erzielbare Entgelt.
(6) 1Berechtigt ist ein Anmelder, der ohne die Durchführung des besonderen Investitionszwecks die Rückübertragung des Vermögenswerts nach dem Vermögensgesetz hätte verlangen können.
2Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eine Verbindlichkeit nach dieser Vorschrift, bedarf es der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht.
(1) Soweit dem Berechtigten nach anderen Vorschriften eine Entschädigung zusteht, kann er diese wahlweise anstelle der in § 16 bezeichneten Rechte in Anspruch nehmen.
(2) Der Anmelder kann von dem Verfügungsberechtigten Auskünfte über alle Tatsachen verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Rechte nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(1) 1§ 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes ist ferner für Vorhaben nicht anzuwenden, die Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans sind, der Bestandteil einer beschlossenen, nicht notwendig auch genehmigten Satzung
nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung
geworden ist.
2Ein Vorgehen nach den Abschnitten 1 bis 5 bleibt unberührt.
(2) 1Anmelder sind nur
nach Maßgabe von § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 55 Abs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung
zu beteiligen.
2Sie können Einwände gegen das Vorhaben nur mit Rechtsbehelfen gegen die Satzung geltend machen.
3Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Gebiet liegt, ist von der Einleitung des Verfahrens
nach § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung
zu benachrichtigen.
4Es unterrichtet hierüber umgehend alle ihm bekannten Anmelder von Ansprüchen für die in dem Gebiet liegenden Grundstücke.
(3) 1Das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz ist bis zum Beschluß über die Satzung weiterzuführen.
2Nach diesem Beschluß ist es bis zum Ablauf der zur Durchführung des Vorhabens bestimmten Frist auszusetzen, sofern die Satzung nicht vorher aufgehoben oder nicht genehmigt wird.
(4) Die Satzung ersetzt die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung und andere Zustimmungen oder Genehmigungen, die für die Verfügung über eigenes Vermögen des Bundes, der Länder oder der Kommunen erforderlich sind.
(5) Die §§ 11, 16 und 17 gelten entsprechend.
(6) § 12 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die beschlossene Satzung tritt.
(7) 1In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Anmelder beizuladen, die dies innerhalb einer Frist von einem Monat von der Veröffentlichung eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses an beantragen.
2Der Beschluß ist im Bundesanzeiger und einer auch außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes erscheinenden überregionalen Tageszeitung zu veröffentlichen.
3Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) 1Ist ein Antrag nach § 21 nicht gestellt, so können öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und die Treuhandanstalt Vorhabenträger öffentlich zur Unterbreitung von Investitionsangeboten auffordern (öffentliches Bieterverfahren).
2Die Entscheidung über den Zuschlag hat gegenüber dem Anmelder die Wirkungen eines Investitionsvorrangbescheids.
3Ist in der Aufforderung eine Frist zur Einreichung von Angeboten gesetzt, so werden spätere Angebote des Anmelders nicht berücksichtigt, es sei denn, daß anderen Vorhabenträgern die Gelegenheit gegeben wird, Angebote nachzureichen.
(2) 1Die Aufforderung muß auch in einer außerhalb des Beitrittsgebiets erscheinenden überregionalen Tageszeitung veröffentlicht werden und folgende Angaben enthalten:
2
(3) Der Verfügungsberechtigte hat sich bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, darüber zu vergewissern, ob Anmeldungen vorliegen, und den ihm mitgeteilten oder sonst bekannten Anmeldern eine Abschrift der Aufforderung zu übersenden.
(4) 1Eine besondere Anhörung des Anmelders entfällt.
2Der Zuschlag ist dem Anmelder, der seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, in der Regel auch dann zu erteilen, wenn sein Angebot dem des besten anderen Bieters gleich oder annähernd gleich ist.
3Soll ein anderes Angebot den Zuschlag erhalten, ist dies dem Anmelder unter Übersendung des Vorhabenplans mitzuteilen; der Anmelder kann dann innerhalb von zwei Wochen seinen Plan nachbessern.
4Der Zuschlag darf vorher nicht erteilt werden.
(5) Angebote dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie einen Vorhabenplan umfassen.
(6) 1Die Durchführung des Verfahrens kann einem Dritten übertragen werden.
2Der Zuschlag muß in diesem Fall von dem Verfügungsberechtigten bestätigt werden.
3Widerspruch und Klage sind gegen den Verfügungsberechtigten zu richten.
(1) Soll ein zusammenhängendes Vorhaben auf mehreren Grundstücken verwirklicht werden, die Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz sind, so kann der Investitionsvorrangbescheid für alle Ansprüche gemeinsam durch Gesamtverfügung erteilt werden.
(2) 1Die Gesamtverfügung kann von jedem Betroffenen selbständig angefochten werden.
2In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Anmelder beizuladen, die dies innerhalb einer Frist von einem Monat von der Veröffentlichung eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses an beantragen.
3Der Beschluß ist im Bundesanzeiger und einer auch außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages erscheinenden überregionalen Tageszeitung zu veröffentlichen.
4Der Beschluß ist unanfechtbar.
(3) 1Die Anhörung des Anmelders kann dadurch ersetzt werden, daß die Unterlagen über das Vorhaben zur Einsicht ausgelegt werden.
2Den bekannten Anmeldern ist dies unter Angabe des Ortes der Auslegung mitzuteilen.
3Die Ausschlußfrist für den Anmelder beginnt in diesem Fall mit dem Zugang dieser Mitteilung.
(4) Die fristgerechte Zusage investiver Maßnahmen durch den Anmelder ist im Rahmen seines Vorrechtes nur zu berücksichtigen, wenn die Maßnahmen dem Gesamtvorhaben vergleichbar sind.
(1) 1Unterbreitet der Anmelder dem Verfügungsberechtigten über ein Grundstück oder Gebäude ein Angebot für eine Maßnahme nach den §§ 2 und 3, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, für das Vorhaben des Anmelders einen Investitionsvorrangbescheid nach Maßgabe des Abschnitts 3 zu erteilen, wenn die Berechtigung glaubhaft gemacht ist und der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinreichende Gewähr für die Durchführung des Vorhabens bietet.
2Ist der Verfügungsberechtigte für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheids nicht zuständig, so ist der Anmelder berechtigt, bei der zuständigen Stelle, wenn Verfügungsberechtigter ein Treuhandunternehmen ist, bei der Treuhandanstalt, einen Investitionsvorrangbescheid zu beantragen.
3Der Verfügungsberechtigte ist nach Erteilung des Investitionsvorrangbescheids zum Abschluß des bescheinigten investiven Vertrages verpflichtet.
(2) § 3 Abs. 4 gilt nicht.
(3) Sagt im Verfahren nach Absatz 1 ein anderer Anmelder investive Maßnahmen zu, so genießt der Anmelder in der Regel den Vorzug, der zuerst von einem Vermögensverlust betroffen war.
(4) 1Der Verfügungsberechtigte kann die Zusage investiver Maßnahmen eines Vorhabenträgers, der nicht Anmelder ist, nur innerhalb von drei Monaten von dem Eingang des Antrags an berücksichtigen.
2Der Anmelder genießt in diesem Falle in der Regel den Vorzug, wenn er gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zusagt wie der andere Vorhabenträger.
3Gegenüber einem besonderen Investitionsvorhaben des Anmelders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genießen Angebote des Verfügungsberechtigten oder eines anderen Vorhabenträgers keinen Vorrang.
(5) 1Der Anmelder kann verlangen, daß der Kaufpreis auf den Verkehrswert begrenzt und bis zur Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen über den Anspruch gestundet wird.
2Die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d zu leistende Sicherheit ist auf Verlangen des Anmelders durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die § 21b Abs. 4 inhaltlich entspricht.
(6) 1Wenn ein Antrag nach Absatz 1 gestellt ist, kann ein selbständiges Verfahren nach den §§ 4, 21a zugunsten eines fremden Vorhabenträgers nicht eingeleitet werden.
2Ist ein Verfahren nach den §§ 4, 21a eingeleitet worden, kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.
(1) Ein Investitionsvorrangbescheid ist auch zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte durch einen Fachbetrieb oder eigene Fachkräfte Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an Wohngrundstücken vornehmen will.
(2) 1Wohngrundstück im Sinne dieser Vorschrift ist ein Grundstück, auf dem sich ein Gebäude mit mindestens drei Wohneinheiten befindet.
2Wohneinheit ist jede in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnung.
3Als Wohneinheit gilt auch jeder derartige Geschäfts- oder Gewerberaum, wenn mehr als die Hälfte der Einheiten Wohnungen sind.
(3) Der Antrag auf Erteilung eines Investitionsvorrangbescheids nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn vor Stellung des Antrags
(4) 1Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 sowie der §§ 13 und 14, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
2§ 4 Abs. 4 gilt nicht.
3Der Anmelder kann ein eigenes Vorhaben nicht einführen.
4Die beantragten Kosten der baulichen Maßnahme sind in dem Bescheid festzusetzen.
(5) 1§ 11 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
2Mit der Bestandskraft des Investitionsvorrangbescheids gilt der Verfügungsberechtigte als von dem Anmelder beauftragt, die baulichen Maßnahmen durchzuführen und von den sich hieraus ergebenden Rechten nach den §§ 558 bis 559b des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch zu machen.
3Nach erfolgter Rückübertragung hat der Anmelder die erbrachten Leistungen, höchstens jedoch den in dem Bescheid festgesetzten Betrag, zu ersetzen.
4Der Verfügungsberechtigte hat dem Anmelder Gewährleistung nach den Vorschriften über den Werkvertrag zu leisten oder Gewährleistungsansprüche in Ansehung der Modernisierungsmaßnahmen abzutreten.
5Im übrigen gelten die §§ 662 und 664 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 666 und 672 bis 674 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) 1Durch einen Investitionsvorrangbescheid, der eine Verpflichtung zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen nicht enthält, kann einem Anmelder das Eigentum an dem Wohngrundstück (§ 21a Abs. 2) übertragen werden, dessen Rückübertragung er bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen beantragt hat.
2Auf den Investitionsvorrangbescheid nach Satz 1 ist § 34 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes entsprechend anzuwenden.
3§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
4Der Investitionsvorrangbescheid ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn der Rückübertragungsanspruch nach dem Vermögensgesetz glaubhaft gemacht und der Anmelder nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ermittelt worden ist.
5Mit der Übertragung des Eigentums ist dem Anmelder aufzugeben, bei Ablehnung oder Rücknahme seines Rückübertragungsantrags nach dem Vermögensgesetz an den Verfügungsberechtigten oder den Berechtigten den Betrag, den er nach Absatz 3 Satz 3 angeboten hat, mindestens aber den Verkehrswert, den das Wohngrundstück im Zeitpunkt der Erteilung des Investitionsvorrangbescheids hat, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 vom Hundert jährlich zu zahlen.
6Die Kosten eines erforderlichen Gutachtens trägt der Anmelder, auf den das Grundstück übertragen wird.
(2) 1Zur Ermittlung des Anmelders stellt die nach § 4 Abs. 2 zuständige Stelle fest, welche Anmeldungen nach dem Vermögensgesetz bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert ganz oder überwiegend liegt, vorliegen oder diesem Amt mitgeteilt worden sind.
2Die hierbei festgestellten Anmelder lädt sie mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einem Anhörungstermin.
3Innerhalb dieser Frist hat der Verfügungsberechtigte dem Anmelder Gelegenheit zur Besichtigung des Grundstücks und des Gebäudes zu geben.
4Jeder Anmelder kann sich in dem Termin von einem Bevollmächtigten vertreten lassen.
5§ 5 Abs. 2 der Hypothekenablöseverordnung gilt entsprechend.
(3) 1Erscheinen zu dem Anhörungstermin mehrere Anmelder, so fordert die zuständige Stelle die erschienenen Anmelder auf, den Vermögenswert gemeinsam zu übernehmen oder sich innerhalb einer Stunde darüber zu einigen, wer von ihnen den Vermögenswert übernehmen soll.
2Im Falle einer Einigung wird der Investitionsvorrangbescheid zugunsten des Anmelders erlassen, der seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat oder in dem Termin glaubhaft macht und auf den sich die Anmelder geeinigt haben.
3Kommt eine Einigung nicht zustande, so erläßt die zuständige Stelle den Investitionsvorrangbescheid zugunsten des Anmelders, der seine Berechtigung glaubhaft gemacht und für den Fall der Ablehnung oder Rücknahme seines Rückübertragungsantrags nach dem Vermögensgesetz die höchste Zahlungsverpflichtung angeboten hat.
4Will keiner der Anmelder den Vermögenswert übernehmen, stellt die Stelle fest, daß das Verfahren nach dieser Vorschrift stattgefunden hat.
5Sie kann auf entsprechenden Antrag, in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 1 auch von Amts wegen, ohne besondere Feststellung nach Satz 4 das Verfahren mit dem Ziel fortsetzen, einen Investitionsvorrangbescheid nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 4 oder § 21a zu erlassen.
(4) 1Mit der Rückübertragung nach Absatz 1 ist, wenn nicht der Anmelder vor Erteilung des Bescheides eine andere Sicherheit im Sinne des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat, an dem Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe des in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Betrags zugunsten des Verfügungsberechtigten zu begründen.
2Der Anmelder kann von dem Gläubiger die Bewilligung eines Rangrücktritts zugunsten von Pfandrechten verlangen, die der Finanzierung von Baumaßnahmen an dem Grundstück dienen.
3Die Sicherungshypothek steht einem anderen Anmelder zu, wenn das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen dessen Berechtigung feststellt.
(5) 1Der Erwerb nach dieser Vorschrift ist von der Grunderwerbsteuer befreit.
2Einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bedarf es nicht.
3Der Erwerb ist nicht als Anschaffung im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.
4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, wenn der Erwerber nicht rückübertragungsberechtigt ist.
1Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke und Gebäude, deren Grundakten mit einem Vermerk über die Eintragung in die Liste zu Abschnitt C der Gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Oktober 1961 über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehem.
2Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens gekennzeichnet oder die aus dem Grundbuch als Synagoge oder Friedhof einer jüdischen Gemeinde zu erkennen sind.
(1) 1Für Streitigkeiten aus dem investiven Vertrag und nach § 16 ist, soweit nicht durch Bescheid entschieden wird, der ordentliche Rechtsweg, im übrigen der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
2Soweit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Stelle, die den Investitionsvorrangbescheid erlassen hat, ihren Hauptsitz hat.
(2) 1Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen.
2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
3Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(1) 1Mehrere zuständige Stellen können durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) vereinbaren, daß die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen von einer öffentlichen Stelle getroffen werden.
2Statt durch einen Vertrag kann die Zuständigkeit auch durch Konzentrationsverfügung, die der Zustimmung der anderen Stelle bedarf, bei einer Stelle vereinigt werden.
(2) Hat den Investitionsvorrangbescheid eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde zu erteilen, so kann sie das Verfahren innerhalb von zwei Wochen nach seiner Einleitung an den Landkreis, zu dem sie gehört, abgeben; dieser ist an die Abgabe gebunden.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für investive Maßnahmen der Gemeinden, Städte, Landkreise und des Landes die Zuständigkeit dieser Stellen abweichend zu regeln.
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
(1) 1Die Treuhandanstalt handelt bei Vermögenswerten, die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden (Treuhandunternehmen), unbeschadet der Rechte deren Vorstands oder Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter.
2Sie haftet im Verhältnis zu dem Treuhandunternehmen nur, wenn sie ohne dessen Zustimmung verfügt.
3Sie ist dann für das Verfahren zuständig.
(2) 1Die Treuhandanstalt kann einzelne Verfahren, die Grundstücke, Gebäude und Betriebsteile eines Treuhandunternehmens betreffen, an sich ziehen.
2Sie teilt dies dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt mit, die mit Zugang der Mitteilung für das Verfahren nicht mehr zuständig ist und vorhandene Vorgänge an die Treuhandanstalt abgibt.
(3) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Grundstücke, Gebäude und Unternehmen der Parteien und Massenorganisationen, die Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen nach § 20b Abs. 3 des Parteiengesetzes vom 21. Februar 1990 (GBl.
2I Nr. 9 S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, sind oder sein können.
Für das Verfahren zur Erteilung des Investitionsvorrangbescheids sind bis zum Erlaß entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen auch durch Stellen der Länder das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungszustellungsgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1Ein Verfahren nach diesem Gesetz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 eingeleitet werden.
2Satz 1 gilt nicht für Verfahren nach den §§ 13 bis 15 und 21 bis 21b.
3Nach dem 31. Dezember 1998 gelten § 18 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes und § 7 Abs. 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622) nur für Verfahren nach § 7 Abs. 5 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in Verbindung mit den genannten Vorschriften.
(1) 1Investitionsbescheinigungen nach dem Investitionsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) und Entscheidungen nach § 3a des Vermögensgesetzes in der vor dem 22. Juli 1992 geltenden Fassung stehen Investitionsvorrangbescheiden gleich.
2Frühere Investitionsbescheinigungen haben die ihnen danach zukommende Wirkung; sie sind jedoch, auch wenn dies nicht besonders angeordnet war, sofort vollziehbar.
(2) 1Dieses Gesetz ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem 22. Juli 1992 begonnen, aber noch nicht verwaltungsintern abgeschlossen sind.
2Verwaltungsintern ist ein Verfahren abgeschlossen, wenn die letzte Verwaltungsentscheidung erlassen ist.
3§ 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes ist auf den Empfänger der Abtretung eines Rückübertragungsanspruchs nicht anzuwenden, die vor dem 2. April 1992 erklärt und innerhalb von drei Monaten von diesem Zeitpunkt an dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, angezeigt worden ist.
(3) § 11 Abs. 5 Satz 1 ist in der vom 24. Juli 1997 an geltenden Fassung nicht auf Vorhaben anzuwenden, denen ein Investitionsvorrangbescheid zugrunde liegt, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig geworden ist.
(4) § 15 Abs. 1 ist auch auf vor dem 24. Juli 1997 erlassene Investitionsvorrangbescheide anzuwenden, soweit nicht über den Widerruf eines solchen Bescheids schon bestandskräftig entschieden ist.
1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens nach den Abschnitten 2 bis 6 regeln, insbesondere zum Inhalt des Vorhabensplans, zu weiteren zu übersendenden Unterlagen und zur Zuständigkeit der Behörden, wobei von den darin enthaltenen Bestimmungen abgewichen werden kann.
2Die Ermächtigung nach Satz 1 kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen übertragen.
3Unbeschadet der vorstehenden Vorschriften und des § 24 Abs. 3 werden die Landesregierungen ermächtigt, die Zuständigkeit der für die Erteilung von Investitionsvorrangbescheiden zuständigen Stellen des Landes abweichend zu regeln, soweit die Verfügungsberechtigung nicht bei Stellen des Bundes oder bei der Treuhandanstalt liegt; in der Verordnung kann die Zuständigkeit auch Stellen übertragen werden, die nicht verfügungsberechtigt sind.