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Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz – InVorG

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(1) 1Der Investitionsvorrangbescheid ist den bekannten Anmeldern zuzustellen, und zwar auch dann, wenn sie auf ihre Anhörung verzichtet haben oder von ihrer Anhörung abgesehen worden ist.
2Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Gebiet das Grundstück oder Gebäude belegen ist oder das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, erhält eine Abschrift des Investitionsvorrangbescheids und benachrichtigt hierüber die mit der Rückgabe befaßte Stelle.
3Eine weitere Abschrift ist, außer wenn die Treuhandanstalt verfügt, dem Entschädigungsfonds zu übersenden.

(2) Der Investitionsvorrangbescheid gilt nicht bekannten Anmeldern gegenüber als zugestellt, wenn

a)
der Bescheid auszugsweise unter Angabe der entscheidenden Stelle und ihrer Anschrift, der Rechtsbehelfsbelehrung, des Vorhabenträgers, des bescheinigten Vorhabens und des betroffenen Vermögenswerts im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist und
b)
zwei Wochen seit der Bekanntmachung gemäß Buchstabe a verstrichen sind.

Neugefasst durch Bek. v. 4.8.1997 I 1996;
zuletzt geändert durch Art. 588 V v. 31.8.2015 I 1474
Das G ist gem. Art. 15 G III-19-2 v. 14.7.1992 I 1257 am 22.7.1992 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25