Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 4.12.2023 I Nr. 344