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InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV

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Soweit die Landesstellen oder die Bundesanstalt für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26