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InVeKoS-Verordnung – InVeKoSV

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(1) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakt zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:

1. Feldblock:
eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines oder mehrerer Betriebsinhaber,
2. Schlag:
eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche, die von einem Betriebsinhaber mit einem von der Landesstelle vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode im Sammelantrag angegeben wird,
3. Feldstück:
eine zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche eines Betriebsinhabers,
4. Flurstück:
eine im Kataster abgegrenzte Fläche.
1Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturflächen sind geografisch getrennt zu erfassen durch Bildung gesonderter Polygone innerhalb der bestehenden Referenzparzellen oder durch Bildung gesonderter Referenzparzellen.

(2) 1Zu den Referenzparzellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gehören auch die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächen, soweit sie nicht bereits nach Absatz 1 erfasst werden.
2Diese Flächen sind getrennt geografisch zu erfassen durch Bildung gesonderter Referenzparzellen oder durch Polygone innerhalb bestehender Referenzparzellen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26