print

Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – InVeKoSV

arrow_left arrow_right

(1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor auf Antrag gewährt.

(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25