(1) Ein Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist, hat bei erstmaliger Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er sich erstmals als Betriebsleiter im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 niedergelassen hat.
(2) Ein Betriebsinhaber, der nicht unter Absatz 1 fällt, hat bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag