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Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – InVeKoSV

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1Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
2

1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25