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Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems – InVeKoSV

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(1) 1Die Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 Buchstabe a und b genannten Regelungen zu (Betriebsnummer).
2Satz 1 ist entsprechend auf jede natürliche Person im Sinne des § 15 Absatz 2 Nummer 1 anzuwenden.

(2) Die Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse zum Zwecke der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c genannte Stützungsregelung zu, sofern das Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt.

(+++ § 17 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 4.12.2023 I Nr. 344
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25