(4) 1Im Falle der Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung begonnen oder stattgefunden hat, hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag
- 1.
die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
- 2.
den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit
anzugeben.
2Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist die Nutzung - 1.
von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,
- 2.
von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz
außerhalb der Vegetationsperiode.
3Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 ist ferner die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder von Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn die Erzeugnisse oder Betriebsmittel - 1.
auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen –ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden – außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,
- 2.
auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen –einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden – - a)
außerhalb der Vegetationsperiode oder
- b)
innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr
gelagert werden.