print

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – IFG

arrow_left arrow_right

1Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
2Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25