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Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – IFG

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Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
amtliche Information: jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu;
2.
Dritter: jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25