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Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – IFG

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(1) Die Behörden sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen.

(2) Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen.

(3) Die Behörden sollen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.

Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25