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Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – IFG

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(1) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.
2Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
2§ 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25