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Informationsfreiheitsgesetz – IFG

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1Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag zwei Jahre vor Außerkrafttreten über die Anwendung dieses Gesetzes.
2Der Deutsche Bundestag wird das Gesetz ein Jahr vor Außerkrafttreten auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren.

Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26