(1) 1Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen.
2Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.
(2) 1Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden.
3Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
(3) 1Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden.
2In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen
(4) 1Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden.
2In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten