(1) 1Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde fest.
2Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine öffentlich bekannt und bereitet die Prüfung vor.
(2) 1Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
2Mit der Ladung zur Prüfung sind den Prüflingen die Themen für die Prüfung nach § 18 Abs. 5 mitzuteilen.
(3) 1Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(4) 1Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
2Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.