| Abschnitt 1 | |
| Staatliche Anerkennung | |
| § 1 | Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin |
| § 2 | Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin |
| § 3 | Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule |
| Abschnitt 2 | |
| Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge | |
| § 4 | Ziel der Prüfung |
| § 5 | Zulassung zur Prüfung |
| § 6 | Einführungslehrgang |
| § 7 | Praktische Tätigkeit |
| § 8 | Vorbereitungslehrgang |
| § 9 | Prüfungsteile |
| § 10 | Praktischer Teil der Prüfung |
| § 11 | Theoretischer Teil der Prüfung |
| § 12 | Prüfungsausschuss |
| § 13 | Prüfungsverfahren |
| § 14 | Bewerten und Bestehen der Prüfung |
| § 15 | Wiederholung der Prüfung |
| Abschnitt 3 | |
| Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin | |
| § 16 | Ziel der Prüfung |
| § 17 | Zulassung zur Prüfung |
| § 18 | Prüfung |
| § 19 | Prüfungsausschuss |
| § 20 | Prüfungsverfahren |
| § 21 | Bewerten und Bestehen der Prüfung |
| § 22 | Wiederholung der Prüfung |
| Abschnitt 4 | |
| Schlussvorschriften | |
| § 23 | Übergangsvorschriften |
| § 24 | Inkrafttreten |
| Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) | |
| Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1) | |
| Anlage 3 (zu § 3) | |
| Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) | |
| Anlage 5 (zu § 14 Abs. 4) | |
| Anlage 6 (zu § 21 Abs. 4) | |
(+++ Textnachweis ab: 22.12.2006 +++)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
(1) 1Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist.
2Der Nachweis der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen praktischen Beschäftigung im Hufbeschlag kann auch mit einem Tätigkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2 erbracht werden.
3Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen.
4Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
(2) Personen, die nach § 5 Abs. 3 oder 4 oder nach § 23 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.
(1) 1Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist.
2Der Nachweis des nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen ist durch Teilnahmebestätigungen der Veranstalter zu erbringen.
3Die Veranstaltungen müssen einen eindeutigen Tätigkeitsbezug zum Huf- und Klauenbeschlag haben.
4Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse können auch durch die Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung nach § 3 der Ausbildereignungsverordnung oder der erfolgreichen Absolvierung eines dem § 2 der Ausbildereignungsverordnung entsprechenden Teils einer Meisterprüfung nachgewiesen werden.
5Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Personen, die nach § 17 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.
1Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist.
2Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 4 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 7 und den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Absatz 2 nachweist.
(2) Die erforderlichen Lehrgänge sind
(3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden sind, sind abweichend von Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen.
(4) 1In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde einen Antragsteller bei Vorliegen erheblicher Vorkenntnisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhörung des Prüfungsausschusses von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach Absatz 1 teilweise befreien.
2Insbesondere kann die zweijährige praktische Tätigkeit auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn der Antragsteller über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügt.
3Eine Befreiung von dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs nach § 8 ist nicht zulässig.
(5) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten.
2Dem Antrag sind beizufügen:
3
(6) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 3 sind
(7) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 4 sind
(8) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
(1) 1Der Einführungslehrgang dient der Vermittlung der notwendigen Grundlagen für die Aufnahme einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags.
2Er gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil.
3Die Dauer des Lehrgangs soll insgesamt mindestens vier Wochen mit mindestens 160 Stunden betragen.
4Er soll grundsätzlich vor der Aufnahme einer praktischen Tätigkeit nach § 7 absolviert werden.
(2) Im theoretischen Teil des Lehrgangs sind insbesondere Kenntnisse zur Biologie, zur Evolution, zum Verhalten und zu den Ansprüchen der Huf- oder der Klauentiere, ihrer Nutzungsarten und zum Umgang mit dem Tier sowie zu den tätigkeitsbezogenen Inhalten der Tiergesundheit und zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Tierschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit, zu vermitteln.
(3) 1Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfertigkeiten des Umgangs mit dem Tier, insbesondere dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des Einsatzes der Materialien des Huf- und Klauenbeschlags zu vermitteln.
2Außerdem sind Übungen an Hufpräparaten sowie Demonstrationen des Hufbeschlags unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzuführen.
(4) 1Der Lehrgang bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
2Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Veranstalter des Lehrgangs nachweist, dass der Lehrgang die in den Absätzen 1 bis 3 dargestellten Anforderungen erfüllt.
3Der Nachweis ist insbesondere durch die Darstellung der zeitlichen und inhaltlichen Gliederung des Lehrgangs, der beabsichtigten Art und Weise der Vermittlung der Inhalte, der sachlichen Voraussetzungen und der Qualifikation der Lehrkräfte zu erbringen.
4Über die Anerkennung wird eine Urkunde mit einer Anerkennungsnummer ausgestellt.
5Bei Wegfall der für die Anerkennung maßgeblichen Gründe ist die Anerkennung zurückzunehmen.
(5) 1Die Teilnahme an dem Lehrgang ist von dem Veranstalter zu bestätigen.
2In der Bestätigung ist die Anerkennungsnummer des Lehrgangs anzugeben.
(1) 1Im Verlauf der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit sollen die maßgeblichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) im Huf- und Klauenbeschlag mit dem Ziel erworben werden, dass der Prüfling sich in die einschlägigen Tätigkeiten eines Hufbeschlagschmieds/einer Hufbeschlagschmiedin eingearbeitet hat und so über die wesentlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags verfügt, die insbesondere das selbstständige Planen, Durchführen und Überprüfen der vorgenommenen Tätigkeiten einschließen.
2Zu den maßgeblichen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten zählen insbesondere
(2) Die während der praktischen Tätigkeit erworbene berufliche Handlungsfähigkeit ist durch einen Tätigkeitsnachweis zu dokumentieren und durch die Unterschrift des Arbeitgebers zu bestätigen.
(1) 1Der Besuch des Vorbereitungslehrgangs hat an einer nach § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes anerkannten Hufbeschlagschule zu erfolgen.
2Die Teilnahme an dem Vorbereitungslehrgang ist durch die Hufbeschlagschule zu bestätigen.
(2) 1Der Lehrgang dauert mindestens vier Monate und dient der Vertiefung und Festigung der im Einführungskurs und im Verlauf der praktischen Tätigkeit bei einem Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2In ihm sollen auch berufsbezogene rechtliche, betriebswirtschaftliche, arbeitswirtschaftliche und biologische Zusammenhänge vermittelt werden.
3Der Lehrgang besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
(3) 1Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst mindestens 420 Stunden.
2In ihm sind insbesondere Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten des Huf- und Klauenbeschlags zu den Bereichen
(4) 1Der theoretische Teil des Vorbereitungslehrgangs umfasst mindestens 220 Stunden.
2In ihm sind insbesondere Kenntnisse zu den Gebieten
Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des § 10 und einem theoretischen Teil nach Maßgabe des § 11.
(1) 1Der praktische Teil besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden.
4Der abgebrochene Prüfungsbereich ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.
(2) 1Bei der Durchführung des Warmbeschlags hat der Prüfling den vollständigen Beschlag eines Pferdes mit Hufeisen durchzuführen.
2In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen und seine Entscheidungen in einem anschließenden Fachgespräch zu erläutern.
3Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 150 Minuten zur Verfügung.
4Das anschließende Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) 1Bei der Durchführung des Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes mit alternativen Hufschutzmaterialien zu versehen.
2In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen.
3Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.
4Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich des alternativen Hufschutzes zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(4) 1Bei der Durchführung der Barhufversorgung hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes zum Barhufgehen zu bearbeiten.
2In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen.
3Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung.
4Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich Barhufbearbeitung zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) 1Bei der Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens hat der Prüfling entsprechend den Vorgaben des Prüfungsausschusses ein Prüfungsstück aus Stabmaterial zu schmieden.
2Die Prüfungsaufgabe soll unter Einbeziehung zeitgemäßer Techniken Bezug zur gängigen Berufspraxis aufweisen.
3Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 90 Minuten zur Verfügung.
(1) 1Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(2) 1Mit dem Fallbericht hat der Prüfling die Durchführung einer selbst gewählten Hufbeschlagarbeit oder Klauenbeschlagarbeit von einem besonderen fachlichen Interesse schriftlich und bildlich darzustellen.
2Er hat nach Erhalt der Prüfungszulassung zwei Themen dem Prüfungsausschuss vorzuschlagen, der ein Thema als Prüfungsbereichthema bestimmt.
3Der Fallbericht ist beim Prüfungsausschuss einzureichen, diesem in einem Prüfungsgespräch vorzustellen und mit ihm zu erörtern.
4Für die Erstellung des Fallberichts stehen dem Prüfling nach Erhalt des Themas mindestens 14 Tage zur Verfügung.
5Die Vorstellung und Erörterung des Berichts soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) 1In der schriftlichen Arbeit hat der Prüfling anhand inhaltsübergreifender Fragestellungen seine beruflichen Kenntnisse des Huf- und Klauenbeschlags unter Aufsicht, insbesondere zu folgenden Inhalten, nachzuweisen:
2
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt.
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde richtet den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz.
2Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer von drei Jahren berufen.
3Für jedes Mitglied ist mindestens eine stellvertretende Person zu bestimmen.
4Der Prüfungsausschuss darf nicht überwiegend durch Mitarbeiter von Hufbeschlagschulen besetzt werden.
(3) 1Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen als Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen staatlich anerkannt sein und den Huf- und Klauenbeschlag seit mindestens fünf Jahren ausüben.
2Das dritte Mitglied des Prüfungsausschusses muss ein Tierarzt mit der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer vergleichbaren Befähigung sein.
3Für die Berufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
4Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
(4) 1An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken.
2Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
(6) 1Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss.
2Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden.
3Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
(7) 1Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären.
2Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.
(1) 1Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der zuständigen Behörde fest.
2Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine bekannt und bereitet die Prüfung vor.
(2) Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
(3) 1Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(4) 1Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
2Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.
(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
(3) 1Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 5 enthaltenen Muster auszustellen.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen zu befreien, in denen Leistungen in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) 1Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte.
2In begründeten Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen Behörde zulassen.
Durch die Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, den Anforderungen des § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu entsprechen.
(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(3) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten.
2Dem Antrag sind beizufügen:
3
(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.
(1) 1Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung besteht aus den Prüfungsteilen:
2
(2) 1Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung hat der Prüfling mindestens zwei Fallstudien über von ihm in Zusammenarbeit mit einem Tierarzt durchgeführte herausgehobene Behandlungsmaßnahmen an Huftieren - vorrangig Pferden - beim Prüfungsausschuss einzureichen.
2Eine der Fallstudien kann sich auch auf ein Klauentier - vorrangig Rind - beziehen.
3In den Fallstudien ist
(3) 1Bei der Durchführung der orthopädischen Maßnahme hat der Prüfling ein Tier - vorrangig ein Pferd - unter Berücksichtigung des tierärztlichen Vorberichts und der Diagnose durch eine herausgehobene fachliche Arbeit zu versorgen.
2Für die Durchführung dieser Aufgabe stehen bis zu 360 Minuten zur Verfügung.
3Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden.
4Der Prüfungsteil ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.
(4) 1Beim Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine Sammlung von mindestens zehn unterschiedlichen selbst gefertigten Spezialeisen vorzulegen und nach Vorgabe des Prüfungsausschusses die Herstellung eines dieser Eisen vor diesem durchzuführen und dabei den Arbeitsprozess zu erläutern.
2Für die Herstellung des ausgewählten Spezialeisens, einschließlich der Erläuterung des Arbeitsprozesses, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.
(5) 1Bei der Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen hat der Prüfling jeweils eine praktische und theoretische Unterweisung zu Inhalten aus dem Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule im Rahmen eines laufenden Lehrgangs nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses vorzubereiten und durchzuführen.
2In unmittelbarem Anschluss an die jeweilige Unterweisung hat der Prüfling die Vorbereitung und Durchführung unter fachlichen und pädagogischen Gesichtspunkten in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
3Die Dauer der einzelnen Unterweisung soll 45 Minuten betragen.
4Für das jeweilige Prüfungsgespräch stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.
(1) Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde abgelegt.
(2) 1Die zuständige Behörde richtet nach Anhörung der in ihrem Gebiet zuständigen Tierärztekammer den Prüfungsausschuss ein und bestimmt seinen Sitz.
2Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern; diese werden für die Dauer von fünf Jahren berufen.
3Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestimmen.
(3) 1Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss als geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/geprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin anerkannt sein.
2Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Tierärzte mit der Befähigung eines Fachtierarztes für Pferde oder einer vergleichbaren Befähigung sein.
3Für die Berufung der Stellvertreter gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
4Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt.
(4) 1An den Entscheidungen des Prüfungsausschusses müssen alle Ausschussmitglieder mitwirken.
2Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(5) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich.
2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgelegt wird.
(6) 1Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über den Prüfungsausschuss.
2Sie ist berechtigt, Beauftragte zur Prüfung zu entsenden.
3Sie kann Mitglieder des Prüfungsausschusses, die sich als Prüfer einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, abberufen.
(7) 1Die zuständige Behörde kann Prüfungen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen festgestellt werden, für ungültig erklären.
2Wird die Prüfung für ungültig erklärt, so ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.
(1) 1Das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und setzt die Prüfungstermine in Absprache mit der nach Landesrecht zuständigen Behörde fest.
2Die zuständige Behörde gibt die Prüfungstermine öffentlich bekannt und bereitet die Prüfung vor.
(2) 1Die Prüflinge sind durch die zuständige Behörde mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
2Mit der Ladung zur Prüfung sind den Prüflingen die Themen für die Prüfung nach § 18 Abs. 5 mitzuteilen.
(3) 1Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, insbesondere bei Täuschungsversuchen, kann das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
(4) 1Versäumt der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung Prüfungsteile ganz oder teilweise, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
2Die Entscheidung trifft das den Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.
(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
(3) 1Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
2Wird eine der Leistungen der Prüfungsteile nach § 18 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 6 enthaltenen Muster auszustellen.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann im Zeitraum von zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von einem Jahr, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der Ergebnisse der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) 1Der Antrag auf Wiederholungsprüfung ist bei der gleichen zuständigen Behörde zu stellen, bei der die vorausgegangene Prüfung erfolgte.
2In besonderen Fällen kann diese Behörde mit Zustimmung des Antragstellers die Prüfung bei einer anderen zuständigen Behörde zulassen.
(1) 1Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren einschließlich der Wiederholungsprüfungen können auf Antrag des Prüflings bis längstens zum 22. Juni 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden.
2Dabei gilt ein Prüfungsverfahren als eröffnet, wenn der Prüfling eine verbindliche Zusage für die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang an einer anerkannten Hufbeschlagschule vorweisen kann, der nicht später als vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt.
(2) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Personen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hufbeschlaggesetzes abweichend von § 5 Abs. 1 zur Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen und ihre Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen gewerblich ausüben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
2BGBl. I 2006, 3213
Anerkennungsurkunde
Nach § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)
wird
Herr/Frau ....................................................................
geboren am ...................................................................
als
Geprüfter Hufbeschlagschmied/
Geprüfte Hufbeschlagschmiedin *)
staatlich anerkannt
und ist zur selbstständigen Ausübung des Huf- und Klauenbeschlags berechtigt.
................................ , den .......................................
..............................................................................
(Unterschrift/Siegel)
-----
*) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
2BGBl. I 2006, 3214
Anerkennungsurkunde
Nach § 5 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)
wird
Herr/Frau ....................................................................
geboren am ...................................................................
als
Geprüfter Hufbeschlaglehrschmied/
Geprüfte Hufbeschlaglehrschmiedin *)
staatlich anerkannt.
................................ , den .......................................
..............................................................................
(Unterschrift/Siegel)
-----
*) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
2BGBl. I 2006, 3215
Anerkennungsurkunde
Nach § 6 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900)
wird
nachfolgende Einrichtung *)
..............................................................................
..............................................................................
..............................................................................
als
Hufbeschlagschule
staatlich anerkannt.
.................................. , den ....................................
..............................................................................
(Unterschrift/Siegel)
-----
*) Bezeichnung der Einrichtung und Anschrift einfügen.
2BGBl. I 2006, 3216)
Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu bewerten:
3
| Note 1 = sehr gut: | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung. |
| Note 2 = gut: | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung. |
| Note 3 = befriedigend: | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung. |
| Note 4 = ausreichend: | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. |
| Note 5 = mangelhaft: | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind. |
| Note 6 = ungenügend: | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen. |
2BGBl. I 2006, 3217
Prüfungszeugnis
Herr/Frau ....................................................................
geboren am .................................. in .............................
hat am ....................
vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes .................
die in § 9 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)
vorgeschriebene
Prüfung
zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin 1)
mit folgenden Ergebnissen 2)
bestanden/nicht bestanden: 3)
Praktischer Teil
Durchführung eines Warmbeschlags nach § 10 Abs. 2
der Hufbeschlagverordnung: ..........................
Durchführung eines Beschlags mit alternativen
Hufschutzmaterialien nach § 10 Abs. 3
der Hufbeschlagverordnung: ..........................
Durchführung einer Barhufversorgung nach
§ 10 Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung: ..........................
Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens
nach § 10 Abs. 5 der Hufbeschlagverordnung: ..........................
Theoretischer Teil
Anfertigung eines Fallberichts nach
§ 11 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung: ..........................
Schriftliche Arbeit nach § 11 Abs. 3
der Hufbeschlagverordnung: ..........................
......................, den ......................
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
...................................................
(Unterschrift/Siegel)
-----
1) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
2) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend).
3) Nichtzutreffendes bitte streichen.
2BGBl. I 2006, 3218
Prüfungszeugnis
Herr/Frau ....................................................................
geboren am .................................. in .............................
hat am ....................
vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Behörde des Landes .................
die in § 18 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205)
vorgeschriebene
Prüfung
zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin 1)
mit folgenden Ergebnissen 2)
bestanden/nicht bestanden: 3)
Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach § 18 Abs. 2
der Hufbeschlagverordnung: .................
Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach § 18 Abs. 3
der Hufbeschlagverordnung: .................
Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach § 18
Abs. 4 der Hufbeschlagverordnung: .................
Vorbereitung und Durchführung von praktischen und
theoretischen Unterweisungen nach § 18 Abs. 5 der
Hufbeschlagverordnung: .................
......................, den ......................
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
...................................................
(Unterschrift/Siegel)
-----
1) Geschlechtsspezifische Bezeichnung verwenden.
2) Noten (sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend).
3) Nichtzutreffendes bitte streichen.