(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 7 und den Besuch der erforderlichen Lehrgänge nach Absatz 2 nachweist.
(2) Die erforderlichen Lehrgänge sind
(3) Gesellen und Gesellinnen des Metallbauerhandwerks, Fachrichtung Metallgestaltung, die im Kernbereich Hufbeschlag bei einem anerkannten Hufbeschlagschmied ausgebildet worden sind, sind abweichend von Absatz 1 zur Prüfung zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen.
(4) 1In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde einen Antragsteller bei Vorliegen erheblicher Vorkenntnisse zum Huf- und Klauenbeschlag nach Anhörung des Prüfungsausschusses von den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach Absatz 1 teilweise befreien.
2Insbesondere kann die zweijährige praktische Tätigkeit auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden, wenn der Antragsteller über einen Berufsabschluss im Bereich der Pferdehaltung verfügt.
3Eine Befreiung von dem Besuch des Vorbereitungslehrgangs nach § 8 ist nicht zulässig.
(5) 1Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten.
2Dem Antrag sind beizufügen:
3
(6) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 3 sind
(7) In den Fällen einer Zulassung nach Absatz 4 sind
(8) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.