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Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen – HufBeschlV

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(1) 1Der praktische Teil besteht aus den Prüfungsbereichen:
2

1.
Durchführung eines Warmbeschlags mit Hufeisen nach Maßgabe des Absatzes 2,
2.
Durchführung eines Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien nach Maßgabe des Absatzes 3,
3.
Durchführung einer Barhufversorgung nach Maßgabe des Absatzes 4 und
4.
Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens nach Maßgabe des Absatzes 5.
Bei der Durchführung der Aufgaben der Prüfungsbereiche nach den Nummern 1 bis 3 soll, entsprechend dem Grundsatz der vollständigen Handlung, die Prüfung jeweils alle hierbei erforderlichen Tätigkeitsschritte umfassen.
3Hierzu gehören neben der unmittelbaren Durchführung der Maßnahme insbesondere auch
1.
die Beurteilung und Vorstellung des Pferdes vor und nach der Bearbeitung,
2.
die Planung und Dokumentation der Bearbeitung,
3.
die notwendige Beratung und Information des Pferdehalters und
4.
die Beachtung des Tier- und des Arbeitsschutzes bei den Arbeiten.

Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden.
4Der abgebrochene Prüfungsbereich ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.

(2) 1Bei der Durchführung des Warmbeschlags hat der Prüfling den vollständigen Beschlag eines Pferdes mit Hufeisen durchzuführen.
2In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen und seine Entscheidungen in einem anschließenden Fachgespräch zu erläutern.
3Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 150 Minuten zur Verfügung.
4Das anschließende Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) 1Bei der Durchführung des Beschlags mit alternativen Hufschutzmaterialien hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes mit alternativen Hufschutzmaterialien zu versehen.
2In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen.
3Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.
4Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich des alternativen Hufschutzes zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(4) 1Bei der Durchführung der Barhufversorgung hat der Prüfling zwei Hufe eines Pferdes zum Barhufgehen zu bearbeiten.
2In unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten hat der Prüfling sein Handeln dem Prüfungsausschuss darzustellen.
3Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 45 Minuten zur Verfügung.
4Das anschließende Fachgespräch, das insbesondere den Bereich Barhufbearbeitung zum Gegenstand haben soll, soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) 1Bei der Herstellung eines Huf- oder Klaueneisens hat der Prüfling entsprechend den Vorgaben des Prüfungsausschusses ein Prüfungsstück aus Stabmaterial zu schmieden.
2Die Prüfungsaufgabe soll unter Einbeziehung zeitgemäßer Techniken Bezug zur gängigen Berufspraxis aufweisen.
3Für die Durchführung der Aufgabe stehen bis zu 90 Minuten zur Verfügung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25