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Hufbeschlagverordnung – HufBeschlV

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1Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist.
2Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26