(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote“ |
mit 25 Prozent, |
| „Veranstaltungen und Food-and-Beverage-Management“ |
mit 15 Prozent, |
| „Revenue-Management, Marketing und Verkauf“ |
mit 25 Prozent, |
| „Organisation des Beherbergungsbetriebes“ |
mit 25 Prozent |
| sowie |
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: