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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" – HdGStiftG

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(1) 1Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an.
2Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen.
3Die Wiederberufung ist zulässig.
4Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.

(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2021 I 3014
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25