(1) 1Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an.
2Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen.
3Die Wiederberufung ist zulässig.
4Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.