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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" – HdGStiftG

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(1) Der Eintritt in das Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ist frei.

(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen und für besondere Veranstaltungen erheben.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2021 I 3014
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25