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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" – HdGStiftG

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1Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung sämtliche Rechte und Pflichten über, welche die Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" übernommen hat.
2Dies gilt insbesondere für die Arbeitsverträge der bei der unselbständigen Stiftung beschäftigten Arbeitnehmer.
3Erster Direktor der Stiftung wird der Direktor der unselbständigen Stiftung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2021 I 3014
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25