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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" – HdGStiftG

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(1) 1Der Präsident oder die Präsidentin führt die Geschäfte der Stiftung.
2Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist.
3Er oder sie vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirats und des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen vom Vorsitz des Kuratoriums für die Dauer von fünf Jahren berufen.
2Diese Berufung soll in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgen.
3Wiederholte Berufungen sind zulässig.
4Erfolgt die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
5§ 132 Absatz 8 Satz 2 bis 3 Bundesbeamtengesetz findet entsprechende Anwendung.
6Im Übrigen finden die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2021 I 3014
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25