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Heimarbeitsgesetz – HAG

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Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 51 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25